Tierschutzbund lehnt schwarzgrüne Pläne zum Landesjagdgesetz ab

Tierschutzbund lehnt schwarzgrüne Pläne zum Landesjagdgesetz ab

Gutachten des Deutschen Tierschutzbundes

Die schwarzgrüne Landesregierung will den Elterntierschutz für Nutria aufheben – ein eklatanter Verstoß gegen den Tierschutz. Foto: A1xjlq1 CC BY-SA 4.0

Der Deutsche Tierschutzbund lehnt die von der schwarzgrünen Landesregierung geplante Änderung des Landesjagdgesetzes ab. Nicht zuletzt die Streichung des Elterntierschutzes für Nutria steht dabei im Fokus.

Der Gesetzentwurf sei aus Sicht des Tierschutzes abzulehnen, da er eine Vielzahl von Verschlechterungen für als invasiv eingestufte Wildtiere beinhalte, die sowohl den Regelungen des Tierschutzgesetzes als auch wildbiologischen Erkenntnissen entgegenstünden, schreibt der Deutsche Tierschutzbund in einem Gutachten für seinen Landesverband.

Der Antrag der Regierungsfraktionen war in der Plenumssitzung des Landtages in der vergangenen Woche zur weiteren Beratung in den Ausschuss verwiesen worden.

Insbesondere das sogenannte „Jedermannsrecht“ zu Fang und Tötung bestimmter Tierarten und die Streichung des Elterntierschutzes für Nutria stehen im Mittelpunkt der Kritik.

„Bankrotterklärung der Landesregierung“

Das „Jedermannsrecht“ für Fang und Tötung von bestimmten Wildtieren in befriedeten Bezirken auch ohne Jagdschein soll laut Antrag auf weitere Wildarten wie Waschbär, Marderhund und Nutria ausgeweitet werden. Das wiederum öffne Tierquälerei Tür und Tor, so das Gutachten des Tierschutzbundes: Nämlich dann, „wenn Laien dadurch der Auffassung sind, mit den Tieren machen zu können, was sie wollen.“

Die im Antrag vorgesehene Streichung des Elterntierschutzes für die Nutria trotz fehlender Gründe für deren Bejagung sieht das Gutachten des Deutschen Tierschutzbundes als „eine Bankrotterklärung der Landesregierung“, die den Tierschutzgedanken mit Füßen trete.

Kieler Sonderweg beim „Jedermannsrecht“

Bezüglich des „Jedermannsrechts“ ist das Gutachten sehr klar:

„Während andere Bundesländer Fang und Tötung bestimmter Wildarten im befriedeten Bezirk nur auf Antrag gestatten oder Eigentümer und Nutzungsberechtige hierzu Jägerinnen und Jäger beauftragen können/müssen, ist dies in Schleswig-Holstein für mehrere Wildarten pauschal für jedweden Grundstückbesitzer möglich. Auf diese Weise kann jedoch nicht überprüft werden, ob bei den jeweiligen Personen entsprechende Sachkunde vorhanden ist. Ebenso ist der Begriff „Schadensabwehr“ nicht definiert und hängt vom Ermessen des Einzelnen ab, ob er sich gestört fühlt oder tatsächlich Schäden vorliegen. Ist das der Fall stehen in der Regel auch mildere Mittel als die Tötung des Tieres zur Verfügung.

Die Regelung steht auch dem Tierschutzgesetz entgegen, wonach ein Wirbeltier nur töten darf, wer dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Zudem bedarf es einer wirksamen Schmerzausschaltung (Betäubung), die sachkundig zu erfolgen hat. Dies ist bei Laien in der Regel nicht anzunehmen. Ohnehin sind letale Maßnahmen immer nur als ultima ratio einzusetzen – dies jedoch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sind mildere Maßnahmen möglich, wären diese zunächst einzusetzen. Erfolgt dies nicht, wäre die Tötung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.“

Elterntierschutz konstitutiver Bestandteil des Bundesjagdgesetzes

Ähnlich deutlich äußert sich das Gutachten zum möglichen Wegfall des Elterntierschutzes bei der Nutria. Für die Begründung, die Tiere beschädigten Deiche und wassertechnische Anlagen, konnte die schwarzgrüne Landesregierung in Kiel bisher keinen Nachweis vorlegen. Das Gutachten dazu im Wortlaut:

„Der Schutz der Elterntiere während der Setz- und Brutzeiten ist seit 1953 ein zentraler Tierschutzbestandteil des Jagdrechtes und entsprechend seiner Bedeutung als Straftatbestand im Bundesjagdgesetz (BJagdG) ausgestaltet. Das Bejagungsverbot soll verhindern, dass Jungtiere dadurch leiden oder gar sterben, dass die zu ihrer Aufzucht notwendigen Elterntiere bejagt und getötet werden. In der Rechtsprechung wird auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeit des Schutzes von Elterntieren im Sinne des § 22 Abs. 4 BJagdG weit zu fassen ist. Auch die vielgerühmte Waidgerechtigkeit der Jägerschaft verbietet das Töten von führenden Elterntieren.

Dass nun der Elterntierschutz aufgehoben werden soll, ist ein Armutszeugnis der Regierungsfraktionen. Insbesondere deshalb, weil schon der vernünftige Grund für die Tötung von Nutrias an sich fehlt. So gibt es derzeit in Schleswig-Holstein keinerlei Belege, dass Nutrias trotz Populationsanstiegs Schäden an Deichen oder wasserwirtschaftlichen Schäden verursachen. Ebenso wenig hat die Landesregierung Hinweise darauf, dass Deichabschnitte durch Nutriaaktivitäten besonders gefährdet oder betroffen wären (…) Dass dennoch eine solch weitreichende Regelung wie die Aufhebung des Elterntierschutz erfolgen soll, wodurch abhängige Jungtiere elend verhungern, verdursten oder eingehen werden, ist unbegründet, tierschutzwidrig und nicht zu akzeptieren.“

 

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